Referenz
GPS-Ortung und Datenschutz
Rundum-Überwachung im Straßenverkehr
Immer mehr Speditionen, Taxiunternehmen oder Unternehmen mit eigenem Kundendienst koordinieren ihren Fuhrpark mit Hilfe von „Global Positioning Systemen“ – kurz GPS. Diese Systeme werden in die Betriebs-Fahrzeuge eingebaut und ermöglichen eine zum Teil lückenlose Verfolgung. Die Hersteller dieser GPS-Ortungssysteme versprechen ihrerseits „Kostensenkung, Produktivitäts- und Effizienzsteigerung sowie umfassende Kontrollmöglichkeiten“.
Die Einsatz- und Auswertungsmöglichkeiten dieser Systeme scheinen für den Arbeitgeber unbegrenzt. So kann zum Beispiel über die automatische Rückmeldung an den Disponenten der aktuelle Standort des Fahrzeugs übermittelt werden.
Unterschiedliche Aktivitäten können bzw. müssen zum Teil vom Fahrer in einem Freitextfeld beschrieben werden (wie z.B. Anfang und Ende des Tankvorgangs sowie getankte Menge, Wartezeiten und Bereitschaftsdienst, Pausen). Uhrzeit und Ort dieser Eingaben werden hierbei zu jedem Zeitpunkt erfasst und im System für spätere Auswertungsmöglichkeiten gespeichert.
Des Weiteren können Fahreigenschaften durch die GPS-Tools ermittelt werden und geben über das Fahrverhalten der Mitarbeiter einige Auskünfte:
In welchem Drehzahlbereich wird gefahren?
In welcher Weise wird der Tempomat verwendet?
Daraus wird im besten Fall ein Schulungsbedarf ermittelt, um z.B. wirtschaftliches Fahren zu trainieren. Es gibt aber auch Systeme, die aus diesen Informationen automatisch „Fahrernoten“ generieren.
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten werden diese Überwachungsmöglichkeiten sehr kritisch gesehen. So hat sich bspw. der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (RLP) wie folgt geäußert: „Die Beschäftigtenkontrolle durch Ortungssysteme ist datenschutzrechtlich nur in sehr engen Grenzen zulässig: Der Einsatz eines GPS-Ortungssystems durch Unternehmen kann nicht auf die Einwilligung der Beschäftigten gestützt werden, da bei einer flächendeckenden Überwachung nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit einer Einwilligung der Beschäftigten ausgegangen werden kann. Ortungssysteme, mit denen Beschäftigte dauerhaft kontrolliert werden können, sind grundsätzlich unzulässig. Beschäftigte dürfen nicht einem permanenten Kontrolldruck ausgesetzt werden, sie sind nicht „Betriebskapital“, sondern Bürger mit Rechten.“
Weitere Aufsichtsbehörden innerhalb der Bundesrepublik sehen dies ganz ähnlich.
Für Speditionen, Servicedienstleister oder auch Taxiunternehmen stellt sich nun die Frage: Was ist erlaubt? Wie weit darf die Fahrerüberwachung gehen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Einsatz solcher Systeme zulässig ist?
Benötigen Sie Unterstützung bei diesem Thema, rufen Sie uns gerne an unter +49 5421/308950. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
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