Aktuelles
Update: Impfstatus – wer darf ihn erfragen?
In unserem Beitrag „Impfstatus – wer darf ihn erfragen?“ haben wir uns der Frage gewidmet, ob ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Mitarbeiter erfragen darf. Diesbezüglich hatten wir auf die Vorgaben des § 23a Infektionsschutzgesetz verwiesen. Dieser sah zu diesem Zeitpunkt noch vor, dass die Abfrage des Impfstatus nur in Krankenhäusern und Arztpraxen erfolgen darf.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber weitere Regelungen ins Infektionsschutzgesetz eingefügt und die Berechtigungen zur Abfrage des Impfstatus für Arbeitgeber erweitert. Dazu wurde Anfang September 2021 im Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Das bedeutet, es dürfen nun auch
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und die Kindertagespflege,
- Schulen,
- Heime und
- Ferienlager
den Impfstatus ihrer Mitarbeiter erfragen.
Zu beachten ist jedoch, dass den Arbeitgebern dadurch kein allgemeines Recht zur Abfrage des Impfstatus eingeräumt wird. Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Abfrage über den Impf- und Serostatus in Bezug auf Covid-19.
Befristet ist das neu geschaffene Fragerecht für Arbeitgeber bis zum Ende der epidemischen Lage.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden halten.
Update (19.10.2021): Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss veröffentlicht, der Hinweise zur datenschutzkonformen Verarbeitungen des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gibt.
© 2020ff. by ds² Unternehmensberatung GmbH & Co. KG.
Weitere Referenzen von ds²
Bei Beschäftigtendaten von Anfang an auf den Datenschutz setzen
Nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt viele Unternehmen das Thema Datenschutz. Insbesondere der Beschäftigtendatenschutz (Arbeitnehmerdatenschutz) beschäftigt die Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden.
