Neben europäischen Ländern erlassen auch immer mehr andere Länder Regelungen bezüglich des internationalen Datentransfers. Seit Dezember 2023 sind beispielsweise Unternehmen, die unter das chinesische Datenschutzrecht fallen, verpflichtet die chinesischen Standardvertragsklauseln (SCC) zu nutzen. Werden Daten aus China an einen Datenempfänger außerhalb Chinas transferiert, so müssen die chinesischen SCC vorliegen, sofern kein anderer Transfermechanismus (Zertifizierung oder Sicherheitsbewertung) vorliegt. Die chinesischen SCC gelten grundsätzlich für jeden Transfer personenbezogener Daten aus China in andere Länder, unabhängig von der Rolle des Empfängers (Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter) und unabhängig davon, ob es sich um ein Konzernunternehmen oder einen Dritten handelt. Die SCC können jedoch weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Einsatz kommen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hat gemeinsam mit sechs weiteren Datenschutzaufsichtsbehörden eine Handreichung zum Umgang mit der Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft („DPA“) für den Einsatz von „Microsoft 365“ erarbeitet.
Die vorgegebene Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft entspricht in Ihrer derzeitigen Form nicht den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Die von den Aufsichtsbehörden erarbeitete Handreichung soll den datenschutzechtlich Verantwortlichen helfen, die Problemfelder zu erkennen und auf vertragliche Änderungen hinzuwirken.
Die Handreichung kann hier abgerufen werden: https://www.lfd.niedersachsen.de/download/199434
KI-Anwendungen wie Chatbots haben Einzug in Unternehmen gehalten. Der datenschutzrechtliche Umgang mit der KI war bislang ungeklärt. Nun hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: DSK) eine Orientierungshilfe zum Thema „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ herausgegeben.
Mit der Orientierungshilfe legt die DSK datenschutzrechtliche Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.
Die Orientierungshilfe richtet sich an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen und mittelbar auch an Entwickler, Hersteller und Anbieter von KI-Systemen. Sie gibt nun die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden an den Einsatz von KI im Unternehmen vor.
Die Orientierungshilfe finden Sie unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html.
EuGH Urteil vom 05.12.2023
Um beurteilen zu können, ob die juristische Person „Deutsche Wohnen SE“ ein Bußgeld in Höhe von 14 Mio. EUR zahlen muss, hat sich das Kammergericht Berlin im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit zwei Fragen an den EuGH gewandt. Die Deutsche Wohnen SE hatte trotz mehrfacher Aufforderung einer Aufsichtsbehörde die entsprechenden Mieterdaten nicht gelöscht. Gemäß Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO soll bei der Verhängung von Bußgeldern unter anderem der Aspekt des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit berücksichtigt werden. Fraglich war zum einen, ob ein Bußgeld auch verhängt werden darf, wenn trotz des Fehlens von Vorsatz/Fahrlässigkeit andere Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 2 DSGVO vorliegen, was der EuGH mit dem Urteil vom 05.12.2023 (C-807/21) verneinte. Es muss ein schuldhafter Verstoß vorliegen, damit eine Geldbuße von der Aufsichtsbehörde verhängt werden darf.
Zum anderen war fraglich, ob für die Sanktionierung einer juristischen Person der Umweg über das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWig) gegangen werden muss oder ob diese auch direkt über die DSGVO sanktioniert werden können. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO können sowohl natürliche als auch juristische Personen Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne sein. Entsprechend sind in Bezug auf Art. 83 Abs. 3 DSGVO bei „Verstößen von Verantwortlichen“ auch die Verstöße von juristischen Personen mitinbegriffen. Der Verantwortliche, der eine juristische Personen sein kann, kann demnach nicht nur für Verstöße von Unternehmensvertretern, Leitungspersonal, Geschäftsführern und Auftragsverarbeitern sondern auch direkt für Verstöße von jedem Mitarbeiter sanktioniert werden. Es kommt bei der Verhängung von Bußgeldern nicht darauf an, dass Leitungspersonal von entsprechenden Verstößen Kenntnis hatte.
Die höchsten Bußgelder des Jahres 2026 stammen aus Frankreich:
Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat
Nach dem Schrems-II-Urteil dürfen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur dann an Drittländer oder internationale Organisationen übermitteln, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter angemessene Garantien bieten und unter der Voraussetzung, dass durchsetzbare Rechte der betroffenen Personen und wirksame Rechtsbehelfe für die betroffenen Personen verfügbar sind.
Dabei liegt es in der Verantwortung der Datenexporteure und der Datenempfänger zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften im Empfängerland der Einhaltung dieser angemessenen Garantien entgegenstehen könnten.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat neben einem Rechtsgutachten für China, Russland und Indien nun für die Türkei, Mexiko und Brasilien ein weiteres Gutachten über den Zugang der Regierungen dieser Länder zu personenbezogenen Daten, die von Wirtschaftsakteuren verarbeitet werden, herausgegeben.
In dem neuen Rechtsgutachten des EDSA werden eingehende Analysen der Rechtsvorschriften und der Praxis des staatlichen Zugriffs auf personenbezogenen Daten in den untersuchten Ländern vorgenommen. Das Gutachten enthält Informationen über die allgemeine Situation in den beobachteten Ländern und gibt dabei einen Überblick über die Menschenrechte, insb. dem Recht auf Privatsphäre, die Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten sowie die konkrete Anwendung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in der nationalen Rechtsprechung. Im Anschluss enthalten die Länderberichte einen Unterabschnitt, in dem die Zwecke, Bedingungen und Kontrollmechanismen des staatlichen Zugriffs auf personenbezogene Daten in den Ländern beleuchtet werden. In jedem Länderabschnitt ist ein Unterabschnitt zu den Rechten der betroffenen Personen, den Bedingungen für ihre Anwendbarkeit und den zu ihrer Durchsetzung verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen.
Angeknüpft an den Angemessenheitsbeschluss „EU-U.S. Data Privacy Framework“ hat das britische Parlament am 21.09.2023 einen Beschluss „Data Bridge“ gefasst, der den Transfer personenbezogener Daten britischer Bürger in die USA regelt. Dieser trat am 12.10.2023 in Kraft. Der „Data Bridge“-Beschluss ermöglicht es Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, personenbezogene Daten an U.S.-amerikanische Unternehmen zu übersenden, wenn diese unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework registriert sind und auch an der UK-Erweiterung teilnehmen. Britische Unternehmen werden sich daher in Zukunft auf den gleichen Rahmen berufen können wie EU-Unternehmen, wenn sie Daten in die USA übertragen. Sie müssen nur gesondert prüfen, ob die Empfangsunternehmen auch unter der UK-Erweiterung des Rahmens zertifiziert sind.
23.10.2023
Das weitverbreitete Betriebssystem Windows sendet in den Grundeinstellungen diverse Daten über die Benutzer und die genutzten Geräte an den Hersteller Microsoft.
Bei der Übermittlung von Telemetriedaten handelt es sich um eine eigene Verarbeitung personenbezogener Daten, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und bei der die Grundsätze des Datenschutzes („privacy-by-design“, „privacy-by-default“, Informationspflichten etc.) einzuhalten sind. Das Abstellen der Übermittlung und der damit einhergehenden Vereinfachungen hinsichtlich des Datenschutzes kann daher von großem Interesse sein. Zumal die Erfüllung der Rechenschaftspflicht recht anspruchsvoll werden kann.
Um die Übermittlung von Telemetriedaten durch geeignete Einstellungen größtmöglich zu unterbinden, hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine mit Screenshots angereicherte Handreichung herausgegeben:
https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki50.pdf
Wir empfehlen, möglichst weitgehende Einschränkungen bezüglich der Telemetriedaten umzusetzen und die Handreichung als sinnvolle Hilfe zu nutzen.
21.08.2023
Wie wird meine Website genutzt? Werden bestimmte Inhalte überhaupt vom Nutzer wahrgenommen? Wie lange bleibt der Nutzer auf meiner Website? Für die Beantwortung dieser und anderer Fragen können Websitebetreiber verschiedene Tools, darunter auch Google Analytics, einsetzen. Der Betreiber kann mit Hilfe des Google Analyse-Tools vorab die gewünschten Einstellungen zur Erhebung der Daten konfigurieren. Anschließend kann er die Nutzerdaten nach bestimmten Parametern auswerten.
Seit dem 01.07.2023 löst „Google Analytics 4“ (GA4) das alte Webanalyse-Tool „Universal Analytics“ (GA3) ab. Am 01.01.2024 läuft die Übergangsfrist aus, in der Sie weiterhin auf alte Daten zugreifen können.
Mit dem Nachfolger GA4 stellt Google wesentliche Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes in Aussicht:
- Anonymisierung: Die IP-Adressen der Website-Nutzer werden nur noch für die Geo-Lokalisierung genutzt und anschließend anonymisiert.
- Google Signal: Die Zuordnung der erhobenen Daten zu einem Google-Konto kann unterbunden werden indem Google Signals deaktiviert wird.
- Datenverarbeitung: Die Daten von Betroffenen mit Endgeräten in der EU werden fortan auf innereuropäischen Servern verarbeitet und gespeichert.
- Geo- und Gerätedaten: GA4 ermöglicht es vorab die Einstellungen bezüglich der Genauigkeit von Geo- und Gerätedaten zu konfigurieren.
Diese Verbesserungen reichen allerdings nicht aus, um DSGVO-konform zu sein. Eine Anonymisierung der Daten, wie es Google Analytics 4 vorsieht, ist nach der Lokalisierung zu spät. Und auch obwohl die Daten nun auf Servern in Europa verarbeitet werden, verhindert dies den Zugriff der US-Behörden nicht gänzlich.
Desweiteren sind datenschutzkonforme Einwilligungen von Nutzern einzuholen, da Google Analytics standardmmäßig Cookies für das Tracking nutzt sowie KI einsetzt um nutzertypisches Verhalten zu erkennen und zusammenzuführen. Daneben sind weitere Maßnahmen durchzuführen damit Ihr Unternehmen Google Analtyics 4 datenschutzkonform nutzen kann.
ds² hilft Ihnen bei diesem Thema gerne weiter!
2020ff. by ds² Unternehmensberatung GmbH & Co. KG.
14.08.2023
Zum 01.09.2023 gilt in der Schweiz ein neues Datenschutzrecht. Dazu wurden das bestehende Datenschutzgesetz und die bestehende Datenschutzverordnung überarbeitet und durch neue, revidierte Gesetze ersetzt. Durch die Überarbeitung dieser Regelungen soll eine Anpassung an das europäische Datenschutzrecht erfolgen.
An der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in die Schweiz ändert sich durch das neue Datenschutzrecht nichts. Der bisherige Angemessenheitsbeschluss bleibt auch nach Änderung der Gesetzeslage bestehen und Übermittlungen können auf diesen gestützt werden, ohne dass weitere geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln zu ergreifen wären.
Prüfen Sie, inwiefern Sie in der Schweiz tätig sind und in den Anwendungsbereich des schweizer Datenschutzrechts fallen könnten.
2020ff. by ds² Unternehmensberatung GmbH & Co. KG.