Verarbeitet ein Mitarbeiter, ohne Veranlassung des Arbeitgebers, personenbezogene Daten (z.B. Abfragen von Daten aus Datenbank) stellt dies eine unrechtmäßige Verarbeitung dar. Der Mitarbeiter kann dafür als Verantwortlicher angesehen werden, wenn er den Datenschutzverstoß bewusst und gewollt ohne aufgabenbezogene Veranlassung begangen hat. Hier spricht man von einem sogenannten Mitarbeiterexzess. Der Mitarbeiter entzieht sich der Leitung und Aufsicht seiner Vorgesetzten und entscheidet allein über Zwecke und Mittel der Verarbeitung.
Personenbezogene Daten dürfen nicht einfach nur interessehalber abgerufen oder angeschaut werden. In dem Falle der letztlich vor dem OLG Stuttgart behandelt wurde, wurde gegen den Mitarbeiter nicht nur ein Bußgeld verhängt. Eine solche Pflichtverletzung kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.