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Bußgeld wegen mangelhafter Einbindung des Datenschutzbeauftragten

Laut DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte (DSB) ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden. Ihm sind bei der Erfüllung seiner Aufgaben aus Art. 39 DSGVO keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben zu machen und er hat die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zu erhalten.

Ein Unternehmen aus Luxemburg hat nun ein Bußgeld in Höhe von 15.000 € erhalten, weil der DSB nicht in alle Fragen des Schutzes personenbezogener Daten eingebunden wurde. Es gab keine Prozesse oder formalisierte Kontrollpläne des DSB, sondern dieser wurde lediglich auf einer ad-hoc-Basis in entsprechende Kontrollen eingebunden.

Die monatlichen Berichte an die höchste Managementebene mussten vom DSB zudem zuvor mit dem Verwaltungs- und Finanzdirektor abgestimmt werden. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde genügte dies nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben an die Autonomie des Datenschutzbeauftragten. Der DSB muss dazu in der Lage sein, den Inhalt seiner Berichte unabhängig festzulegen. Des Weiteren hatte der (interne) Datenschutzbeauftragte keine ausreichende Schulung/Fortbildung erhalten, um den Verantwortlichen ordnungsgemäß und unabhängig beraten und informieren zu können.

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Sabrina Moll

LL.M., betriebswirtschaftliches und rechtswissenschaftliches Wissen und Erfahrung in der Umsetzung von Datenschutz in Unternehmensprozessen. Die Wirtschaftsjuristin berät Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen in Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor.
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