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Verfahren wegen mangelhafter Mitwirkung

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden von Betroffenen und Medienvertretern aus ganz Deutschland hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) die Parkraumüberwachung eines entsprechenden Überwachungsnternehmens (Verantwortlicher) überprüft. Dazu musste der Verantwortliche alle Fragen der Behörde zum Verständnis relevanter technischer und tatsächlicher Prozesse beantworten. Der Verantwortliche beantwortete die gestellten Fragen jedoch nicht zufriedenstellend, weshalb eine Prüfung aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der Funktionsweise des Parkraumüberwachungssystems vorerst nicht möglich war. Das Unternehmen wurde deshalb zunächst wegen Verstoßes gegen die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) zu einer beabsichtigten Untersagung er Überwachung aufgrund fehlender Überprüfbarkeit angehört, sowie hinsichtlich der unterbliebenen angemessenen Mitwirkung gemäß Art. 31 DSGVO bis zur vollständigen Offenlegung der Funktionsweise des Systems ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Sebastian Treptow

Wirtschaftsjurist, LLM., fundiertes betriebswirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches Wissen sowie Erfahrung in der Umsetzung von Datenschutz in Unternehmensprozessen. Er berät seit 2016 als Datenschutzbeauftragter im ds²-Team von Thomas Spaeing.
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