Beim mobilen Arbeiten, wie im Homeoffice sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Arbeitgebers einzuhalten. Da die Arbeitnehmer im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit auch im Homeoffice auf Weisung des Arbeitgebers handeln, bleibt der Arbeitgeber datenschutzrechtlich verantwortlich. Daher muss dieser auch für die mobile Arbeit technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise „Mobile Working Vereinbarungen“, treffen, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu gewährleisten.

Grundsätzlich sollte darauf verzichtet werden, physische Dokumente oder Datenträger mit personenbezogenen Daten mit nach Hause oder andernorts mitzunehmen oder dort anzufertigen. Sofern dies unbedingt nötig sein sollte, ist darauf zu achten, dass Dritte, auch Familienmitglieder oder Mitbewohner, keinen Zugang zu den Daten haben und die Daten nicht einsehbar sind. Zumindest muss die Verwahrung in einem verschließbaren Schrank gewährleistet werden. Eine Entsorgung der personenbezogenen Daten im Hausmüll oder öffentlichen Müllbehältern ist untersagt. Die Dokumente und Dateien müssen datenschutzkonform vernichtet werden, z.B. durch professionelle Aktenvernichtung oder durch Entsorgung über die dafür vorgesehenen Wege im Büro. Der Laptop ist mindestens mit einem Kennwortschutz zu schützen – besser: durch Zwei-Faktor-Authentifizierung. Auch bei kurzer Inaktivität am Laptop sollte die Bildschirmsperre aktiviert werden.

Wird für die Arbeit der Zugriff auf das Firmennetzwerk benötigt, sollten Arbeitgeber dies mittels VPN-Verbindung ermöglichen. Zudem sollte keine lokale Speicherung von vertraulichen Daten auf dem Laptop selbst erfolgen, sondern nur auf den Servern des Firmennetzwerks. Auch effiziente Firewalls und Antivirensoftwares sollten arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellt werden. Updates sind gegebenenfalls selbst vorzunehmen.

Neben europäischen Ländern erlassen auch immer mehr andere Länder Regelungen bezüglich des internationalen Datentransfers. Seit Dezember 2023 sind beispielsweise Unternehmen, die unter das chinesische Datenschutzrecht fallen, verpflichtet die chinesischen Standardvertragsklauseln (SCC) zu nutzen. Werden Daten aus China an einen Datenempfänger außerhalb Chinas transferiert, so müssen die chinesischen SCC vorliegen, sofern kein anderer Transfermechanismus (Zertifizierung oder Sicherheitsbewertung) vorliegt. Die chinesischen SCC gelten grundsätzlich für jeden Transfer personenbezogener Daten aus China in andere Länder, unabhängig von der Rolle des Empfängers (Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter) und unabhängig davon, ob es sich um ein Konzernunternehmen oder einen Dritten handelt. Die SCC können jedoch weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Einsatz kommen.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine europaweite Aktion „Coordinated Enforcement Framework“ (CEF) gestartet. Im Rahmen dieser Aktion wird die Umsetzung des Auskunftsrechts untersucht. Insgesamt 30 Datenschutzbehörden im gesamten europäischen Wirtschaftraum nehmen an der Aktion teil. Hierzulande nehmen der LfD Niedersachsen sowie die Aufsichtsbehörden aus Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Schleswig-Holstein sowie des Bundes teil.

Ziel der Aktion ist es, zu beurteilen, wie Organisationen das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO in der Praxis umsetzen und inwiefern Hilfestellungen des EDSA oder der Datenschutzbehörden verbessert werden könnten. 

Zur Kontrolle werden Fragebögen an Organisationen in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten verschickt. Im Anschluss können Untersuchungen bei vermuteten Missständen eingeleitet werden.

Zur datenschutzkonformen Bearbeitung von Auskunftsanfragen gibt der EDSA wichtige Informationen in seinen Guidelines (EDSA). Diese finden Sie unter https://edpb.europa.eu/system/files/2023-04/edpb_guidelines_202201_data_subject_rights_access_v2_en.pdf.

KI-Anwendungen wie Chatbots haben Einzug in Unternehmen gehalten. Der datenschutzrechtliche Umgang mit der KI war bislang ungeklärt. Nun hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: DSK) eine Orientierungshilfe zum Thema „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ herausgegeben.

Mit der Orientierungshilfe legt die DSK datenschutzrechtliche Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

Die Orientierungshilfe richtet sich an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen und mittelbar auch an Entwickler, Hersteller und Anbieter von KI-Systemen. Sie gibt nun die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden an den Einsatz von KI im Unternehmen vor.

Die Orientierungshilfe finden Sie unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html.

EuGH Urteil vom 05.12.2023

Um beurteilen zu können, ob die juristische Person „Deutsche Wohnen SE“ ein Bußgeld in Höhe von 14 Mio. EUR zahlen muss, hat sich das Kammergericht Berlin im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit zwei Fragen an den EuGH gewandt. Die Deutsche Wohnen SE hatte trotz mehrfacher Aufforderung einer Aufsichtsbehörde die entsprechenden Mieterdaten nicht gelöscht. Gemäß Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO soll bei der Verhängung von Bußgeldern unter anderem der Aspekt des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit berücksichtigt werden. Fraglich war zum einen, ob ein Bußgeld auch verhängt werden darf, wenn trotz des Fehlens von Vorsatz/Fahrlässigkeit andere Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 2 DSGVO vorliegen, was der EuGH mit dem Urteil vom 05.12.2023 (C-807/21) verneinte. Es muss ein schuldhafter Verstoß vorliegen, damit eine Geldbuße von der Aufsichtsbehörde verhängt werden darf.           
Zum anderen war fraglich, ob für die Sanktionierung einer juristischen Person der Umweg über das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWig) gegangen werden muss oder ob diese auch direkt über die DSGVO sanktioniert werden können. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO können sowohl natürliche als auch juristische Personen Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne sein. Entsprechend sind in Bezug auf Art. 83 Abs. 3 DSGVO bei „Verstößen von Verantwortlichen“ auch die Verstöße von juristischen Personen mitinbegriffen. Der Verantwortliche, der eine juristische Personen sein kann, kann demnach nicht nur für Verstöße von Unternehmensvertretern, Leitungspersonal, Geschäftsführern und Auftragsverarbeitern sondern auch direkt für Verstöße von jedem Mitarbeiter sanktioniert werden. Es kommt bei der Verhängung von Bußgeldern nicht darauf an, dass Leitungspersonal von entsprechenden Verstößen Kenntnis hatte.

Bußgeld wegen der unrechtmäßigen Weitergabe personenbezogener Daten

Die tschechische Datenschutzbehörde (UOOU) hat gegen das Cybersicherheitsunternehmen Avast Software s.r.o. und Avast Limited ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet etwa 14 Mio. € verhängt.

Infolge von Medienberichten ergab eine Untersuchung der Behörde, dass Avast personenbezogene Daten der Benutzer seiner Antivirensoftware und seiner Browsererweiterungen unrechtmäßig, also ohne datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, an ein Schwesterunternehmen weitergegeben hatte. Darunter waren pseudonymisierte Internetbrowser-Verläufe mit einer eindeutigen Kennung von rund 100 Millionen Benutzern.

Avast hat seine Nutzer zudem irreführend informiert, indem das Unternehmen behauptete, dass die übermittelten Daten anonymisiert seien und ausschließlich für statistische Trendanalysen verwendet werden würden.

Die Datenschutzbehörde stellte klar, dass selbst unvollständige Internetbrowser-Verläufe als personenbezogene Daten gelten können, da Personen identifiziert werden könnten.

Auch wird hier nochmal deutlich, dass auch die konzerninterne Weitergabe personenbezogener Daten von einem datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand gedeckt sein muss und die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen geprüft werden muss.

Bußgelder wegen nicht erfülltem Löschanspruch

Die italienische Datenschutzbehörde verhängte gegen eine der größten Einzelhandelsketten in Italien ein Bußgeld in Höhe von 90.000 €, da sie nicht auf eine Löschbitte einer betroffenen Person nicht nachkam, sondern lediglich mit einer Eingangsbestätigung reagierte.  Der betroffenen Person wurden auch nach dem Löschersuchen weiterhin Werbenachrichten zugesendet. Auf eine erneute Löschungsaufforderung reagierte das Unternehmen gar nicht.

Bußgeld wegen Abfrage von personenbezogenen Daten mit vorausgefülltem Dokument ohne Widerspruchsmöglichkeit

Die spanische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Mio. € gegen eine spanische Privatkundenbank.

Ein Kunde hatte sich bei der Datenschutzbehörde beschwert, weil die Bank von ihm eine Reihe von Daten angefordert hatte. Dies tat sie mittels eines bereits mit personenbezogenen Daten vorausgefüllten Dokuments, welches er unterschrieben sollte. Dieses Dokument enthielt zudem eine Klausel, nach welcher sich der Kunde bereiterklärte, das die Bank seine Daten bei der Sozialversicherungskasse anforderte. Eine Möglichkeit, dies abzulehnen, gab es nicht. Nach einer Beschwerde des Kunden bei der Bank drohte diese mit einer Sperre des Bankkontos.

Das ursprüngliche Bußgeld in Höhe von 2 Mio EUR wurde aufgrund von Schuldeingeständnis und freiwilliger Zahlung auf 1,2 Mio. € reduziert.

Bußgeld wegen unzureichendem Schutz der Systeme

Bei der griechischen Post kam es zu einem Ransomware-Angriff bei dem die personenbezogenen Daten von mehr als 4 Mio. Personen betroffen waren.

Bei einem Ransomware-Angriff werden die Daten auf einem IT-System verschlüsselt und eine Entschlüsselung erst gegen Zahlung eines Lösegeldes (engl. Ransom) in Aussicht gestellt. In diesem Fall wurde zudem ein Teil der Daten im Darknet veröffentlicht. Ein solcher Angriff bewirkt, dass Dienstleistungen und Geschäftsprozesse nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können und die IT des Betroffenen zum Erliegen kommt.

Der Zugang zu den Daten der Post-Mitarbeiter, Führungskräfte, Kunden und Kreditunternehmen war über eine Sicherheitslücke erfolgt, welche zwar erkannt und auch bereits seit geraumer Zeit über Sicherheitsupdates geschlossen worden war. Allerdings stellte sich heraus, dass die Sicherheitssysteme nicht funktionierten. Es wurden zwar Backups erstellt, jedoch waren diese ungesichert auf anderen, nicht angegriffenen Teilen des Systems abgelegt worden. Die Post hatte also keine ausreichenden technischen Maßnahmen zum Schutz der Systeme getroffen und auch die Systeme nicht regelmäßig auf ihre Funktionalität getestet.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde Griechenlands verhängte ein Bußgeld in Höhe von 2,99 Mio. €.

Bußgeld wegen unzureichender technischer und organisatorischer Maßnahmen

Das Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland verhängte ein Bußgeld in Höhe von 200.000 € gegen ein Versicherungsunternehmen, nachdem es wegen einer Sicherheitslücke zu einem Datenschutzvorfall gekommen war. Grund für die Sicherheitslücke waren auch hier nicht dem Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten

Nach dem Schrems-II-Urteil dürfen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur dann an Drittländer oder internationale Organisationen übermitteln, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter angemessene Garantien bieten und unter der Voraussetzung, dass durchsetzbare Rechte der betroffenen Personen und wirksame Rechtsbehelfe für die betroffenen Personen verfügbar sind.

Dabei liegt es in der Verantwortung der Datenexporteure und der Datenempfänger zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften im Empfängerland der Einhaltung dieser angemessenen Garantien entgegenstehen könnten.

Der Europäische Datenschutzausschuss hat neben einem Rechtsgutachten für China, Russland und Indien nun für die Türkei, Mexiko und Brasilien ein weiteres Gutachten über den Zugang der Regierungen dieser Länder zu personenbezogenen Daten, die von Wirtschaftsakteuren verarbeitet werden, herausgegeben.

In dem neuen Rechtsgutachten des EDSA werden eingehende Analysen der Rechtsvorschriften und der Praxis des staatlichen Zugriffs auf personenbezogenen Daten in den untersuchten Ländern vorgenommen. Das Gutachten enthält Informationen über die allgemeine Situation in den beobachteten Ländern und gibt dabei einen Überblick über die Menschenrechte, insb. dem Recht auf Privatsphäre, die Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten sowie die konkrete Anwendung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in der nationalen Rechtsprechung. Im Anschluss enthalten die Länderberichte einen Unterabschnitt, in dem die Zwecke, Bedingungen und Kontrollmechanismen des staatlichen Zugriffs auf personenbezogene Daten in den Ländern beleuchtet werden. In jedem Länderabschnitt ist ein Unterabschnitt zu den Rechten der betroffenen Personen, den Bedingungen für ihre Anwendbarkeit und den zu ihrer Durchsetzung verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen.

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123

  1. Sasdasd

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23.10.2023

Das weitverbreitete Betriebssystem Windows sendet in den Grundeinstellungen diverse Daten über die Benutzer und die genutzten Geräte an den Hersteller Microsoft.

Bei der Übermittlung von Telemetriedaten handelt es sich um eine eigene Verarbeitung personenbezogener Daten, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und bei der die Grundsätze des Datenschutzes („privacy-by-design“, „privacy-by-default“, Informationspflichten etc.) einzuhalten sind. Das Abstellen der Übermittlung und der damit einhergehenden Vereinfachungen hinsichtlich des Datenschutzes kann daher von großem Interesse sein. Zumal die Erfüllung der Rechenschaftspflicht recht anspruchsvoll werden kann.

Um die Übermittlung von Telemetriedaten durch geeignete Einstellungen größtmöglich zu unterbinden, hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine mit Screenshots angereicherte Handreichung herausgegeben:

https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki50.pdf

Wir empfehlen, möglichst weitgehende Einschränkungen bezüglich der Telemetriedaten umzusetzen und die Handreichung als sinnvolle Hilfe zu nutzen.

21.08.2023

Wie wird meine Website genutzt? Werden bestimmte Inhalte überhaupt vom Nutzer wahrgenommen? Wie lange bleibt der Nutzer auf meiner Website? Für die Beantwortung dieser und anderer Fragen können Websitebetreiber verschiedene Tools, darunter auch Google Analytics, einsetzen. Der Betreiber kann mit Hilfe des Google Analyse-Tools vorab die gewünschten Einstellungen zur Erhebung der Daten konfigurieren. Anschließend kann er die Nutzerdaten nach bestimmten Parametern auswerten.        

Seit dem 01.07.2023 löst „Google Analytics 4“ (GA4) das alte Webanalyse-Tool „Universal Analytics“ (GA3) ab. Am 01.01.2024 läuft die Übergangsfrist aus, in der Sie weiterhin auf alte Daten zugreifen können.

Mit dem Nachfolger GA4 stellt Google wesentliche Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes in Aussicht:

- Anonymisierung: Die IP-Adressen der Website-Nutzer werden nur noch für die Geo-Lokalisierung genutzt und anschließend anonymisiert.

- Google Signal: Die Zuordnung der erhobenen Daten zu einem Google-Konto kann unterbunden werden indem Google Signals deaktiviert wird.

- Datenverarbeitung: Die Daten von Betroffenen mit Endgeräten in der EU werden fortan auf innereuropäischen Servern verarbeitet und gespeichert.

- Geo- und Gerätedaten: GA4 ermöglicht es vorab die Einstellungen bezüglich der Genauigkeit von Geo- und Gerätedaten zu konfigurieren.

Diese Verbesserungen reichen allerdings nicht aus, um DSGVO-konform zu sein. Eine Anonymisierung der Daten, wie es Google Analytics 4 vorsieht, ist nach der Lokalisierung zu spät. Und auch obwohl die Daten nun auf Servern in Europa verarbeitet werden, verhindert dies den Zugriff der US-Behörden nicht gänzlich.

Desweiteren sind datenschutzkonforme Einwilligungen von Nutzern einzuholen, da Google Analytics standardmmäßig Cookies für das Tracking nutzt sowie KI einsetzt um nutzertypisches Verhalten zu erkennen und zusammenzuführen. Daneben sind weitere Maßnahmen durchzuführen damit Ihr Unternehmen Google Analtyics 4 datenschutzkonform nutzen kann.

ds² hilft Ihnen bei diesem Thema gerne weiter!

2020ff. by ds² Unternehmensberatung GmbH & Co. KG.

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