Die Obergrenze der Bußgeldhöhe wird zunächst per Gesetz festgelegt. So liegt die Bußgeldhöhe gem. Art. 83 Abs. 4 DSGVO bei Verstößen gegen

bei bis zu 10.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bei bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Bei Verstößen gegen

werden Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Daraufhin entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Einzelfall aufgrund der Größe des Unternehmens, der Schwere der Verletzung, des Risikos für die Betroffenen und der Kooperations-bereitschaft des Verantwortlichen mit der Aufsichtsbehörde, wie hoch letztendlich das individuelle Bußgeld ausfällt.

Die Digitalisierung sollte man strategisch angehen. Ihr ds²-Berater unterstützt Sie bereits bei der Planungsphase und zeigt Ihnen Prozesse zur Einführung neuer digitaler Systeme auf, um sämtliche datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen und damit eine erfolgreiche Digitalisierung in Ihrem Unternehmen zu erzielen. Jede neue oder geänderte Verarbeitungstätigkeit wird aus Datenschutzsicht nach bestimmten Phasen abgearbeitet. Voran steht die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit, insbesondere einer Beschreibung der personenbezogenen Daten die verarbeitet werden sollen sowie den Zweck, zu welchem die Verarbeitung erfolgt. Die Verarbeitung kann beispielsweise das Abspeichern von Vertragsdaten einer Person, die Lohnbuchhaltung oder die Datenübermittlung an Dienstleister sein. Hinzukommen die Erstellung von Risikoanalysen und ggfs. Datenschutzfolgenabschätzungen, Informationspflichten, Einwilligungen oder beispielsweise Betriebsvereinbarungen.

Digitalisierung bedeutet Veränderung. Ein Change Management kann dabei helfen, die Veränderung anzugehen. Es sind Teams aus Verantwortlichen und Anwendern zu bilden. Durch den Einsatz digitaler Systeme bzw. Technologien verändert sich auch die Arbeitswelt Ihrer Mitarbeiter/innen. Sie sind durch Vermittlung von Fachwissen auf die Digitalisierung vorzubereiten.

Ein digitalisierter Prozess kann nur gut funktionieren, wenn die Datenbasis stimmt. Mit Sicherheit fallen in Ihrem Unternehmen mehr Daten an, als Sie benötigen. Da Speicherplatz unbegrenzt scheint, ist dies ein Risiko der Digitalisierung, der mit dem Datenschutz entgegengewirkt werden kann, indem Löschkonzepte erstellt werden und automatisierte Löschungen im System vorgenommen werden.

Durch weitere technische und organisatorische Maßnahmen, die die DSGVO vorschreibt und durch die Erstellung von Risikoanalysen werden Risiken erkannt und können gebannt werden. Der Datenschutz schützt auch ihre Geschäftsgeheimnisse.

Über das Startmenü erreichen Sie die Einstellungen, in denen Sie unter „Update und Sicherheit“ einstellen können, dass regelmäßig alle Updates installiert werden. Des Weiteren sollten Sie darauf achten, dass der Browser und weitere Apps wie Office oder der PDF-Viewer immer up to date sind. Ob Ihr Virenscanner aktuell ist, können Sie nachsehen, indem Sie im Menü-Punkt „Update und Sicherheit“ auf „Windows-Sicherheit“ gehen. Unter „Viren- & Bedrohungsschutz“ sehen Sie, ob Maßnahmen erforderlich sind. Neben einem sicheren Passwort und einem regelmäßigen Backup sollten Sie darauf achten, dass Microsoft keinen Zugriff auf alle Daten hat. Diesbezüglich sollten im Startmenü unter „Datenschutz“ nur die Funktionen eingeschaltet werden, die tatsächlich auch erforderlich sind. Insbesondere unter dem Menüpunkt „Diagnose und Feedback“ sollten die Schieberegler auf „Aus“ geschaltet werden.

Nicht nur beim Rechner und beim Smartphone, sondern auch beim WLAN-Router sollte ein sicheres Passwort genutzt werden. Es empfiehlt sich, das voreingestellte Passwort aus Sicherheitsgründen direkt nach Kauf des Routers zu ändern. Gäste sollten höchstens über ein separates Gast-Netz mit temporären Passwort Zugriff haben. Zudem sollte immer darauf geachtet werden, dass stets die aktuellste Geräte-Firmware genutzt wird. Um keine wichtigen Updates zu verpassen, können automatische Updates eingeschaltet werden. Da das Wi-Fi Protected Setup (WPS) und das Universal Plug and Play (UPnP) immer wieder von Angreifern missbraucht werden, empfiehlt es sich, diese über das Webinterface des Routers auszuschalten.

Beim Browser sollten Sie stets darauf achten, die aktuellste Version zu nutzen. Bei Mozilla Firefox können Sie beispielsweise unter „Extras“ à „Einstellungen“ à „Allgemein“ à „Firefox-Updates“ einstellen, dass Firefox sich automatisch die aktuellsten Updates zieht. Regelmäßig sollten auch die Add-ons gecheckt werden. Denn diese haben oftmals umfassende Zugriffsmöglichkeiten auf die Inhalte der besuchten Websites. Ungenutzte Add-ons sollten daher entfernt werden. Viele Websites nutzen Tracking-Tools, um die Aktivitäten nachvollziehen zu können. Im Browser können Sie diese (teilweise durch Erweiterungen) blockieren. Bei Mozilla Firefox können Sie beispielsweise unter „Extras“ à „Datenschutz & Sicherheit“ à „Browser-Datenschutz“ einstellen, dass Websites eine "Do Not Track"-Information gesendet wird, dass die eigenen Aktivitäten nicht verfolgt werden sollen. Außerdem sollten Sie die Berechtigungen hinsichtlich des Zugriffs auf die Kamera, das Mikrofon und den Standort je nach Erforderlichkeit vergeben (bei Mozilla Firefox ebenfalls unter „Datenschutz & Datensicherheit“).

Auskünfte über aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter stellen personenbezogene Daten dar. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn bspw. eine rechtliche Vorschrift dies eindeutig gestattet oder wenn der Betroffene dem zustimmt. Auch Arbeitnehmer müssen die datenschutzrechtlichen Grundsätze einhalten. Die Zustimmung bzw. im Datenschutz-Jargon unter „Einwilligung“ bekannt, ist nur wirksam, wenn die Einwilligungserklärung klar und eindeutig ist, ausreichend informiert und freiwillig erfolgt, sie jederzeit widerrufen werden kann und die Person in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind noch strenger geschützt. Also insbesondere die Auskunft, ob und warum der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt, ist strengen Anforderungen unterworfen und sollte im Zweifelsfall unterlassen werden.

Alles in allem ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob eine Erlaubnis zur Weitergabe der Informationen durch die DSGVO gegeben ist.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die Polizei beim Arbeitgeber nur Auskunft über personenbezogene Daten verlangt, wenn dies gerechtfertigt ist und geben daher bereitwillig Auskunft. Die Legitimation der Polizei impliziert jedoch nicht gleich einen Rechtfertigungsgrund des Arbeitgebers für die Herausgabe der Daten. Deshalb sollten personenbezogene Daten nicht ohne vorherige Prüfung, vor allem nicht telefonisch, herausgegeben werden.

Zu prüfen wäre also in erster Linie die Rechtsgrundlage des Arbeitgebers bzw. des ausführenden Mitarbeiters für die Datenweitergabe an die Polizei. Die Herausgabe der Daten stellt eine „Weiterverarbeitung“ dar. Die Weiterverarbeitung muss einen Zweck verfolgen, der mit dem Zweck der Erhebung vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten. Stützt sich die Weiterverarbeitung auf eine Einwilligung oder auf eine Rechtsvorschrift zur Verfolgung von Straftaten, kann auf die Prüfung der Zweckkompatibilität verzichtet werden.

Prüfen Sie vor einer Auskunft jedoch eingehend die Behörde, lassen Sie sich das Aktenzeichen und den Zweck der Anfrage, den Tatvorwurf und die Rechtsgrundlage geben und dokumentieren Sie entsprechend Ihren internen Verfahren zu Auskunftserteilung.

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