
Die Produkte, die unter Anhang III KI-VO fallen, sind ab August als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen und müssen die Pflichten aus Abschnitt 2 für Hochrisiko-KI-Systeme und die Anforderungen an diese Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen.
KI-Systeme, die in Artikel 6 Absatz 1 definiert sind, nämlich KI-Systeme, die ein Sicherheitsbauteil eines Produkts ODER selbst ein solches Produkt sind, das einer EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift unterliegt, sind daher derzeit noch nicht als hochriskant einzustufen.