14.07.2023
Das Europäische Parlament und der Rat haben im Jahr 2019 eine EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 beschlossen, die bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde letztlich vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Mai 2023 beschlossen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.
Ein Hinweisgebersystem dient den Mitarbeitenden eines Unternehmens sowie den Geschäftspartnern, Kunden und weiteren Stakeholdern als zentrale Stelle zur Meldung von Fehlverhalten. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit auf Missstände schnell zu reagieren und Schäden vom Unternehmen abzuwenden und Unternehmensprozesse zu verbessern.
Das neue Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen/Hinweisgeber oder engl. „Whistleblower“). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Dabei gilt diese Verpflichtung für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten unmittelbar ab dem 02.07.2023 (wobei die entsprechende Bußgeldvorschrift erst am 01. Dezember 2023 in Kraft tritt); für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Bei der Meldung von Verstößen gem. des Hinweisgeberschutzgesetzes werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Datenerhebung umfasst Angaben über die beschuldigte Person, die (angeblichen) Verstöße und die entsprechenden Sachverhalte. Bei nicht anonymen Meldungen kommen personenbezogene Angaben wie Name der meldenden Person, ihre Position im Unternehmen und gegebenenfalls auch die Umstände der Beobachtung der Verstöße in Betracht. Deshalb sind eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Maßnahmen zu treffen.
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