Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht, eine kostenlose Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.
Im nun veröffentlichten Urteil des EuGH (Rechtssache C-487/21) hatte dieser geklärt, dass das Recht, eine „Kopie“ zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller über sie gespeicherten personenbezogenen Daten übermittelt werden muss.
Dies impliziert Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten. Es kann aber auch ein Auszug aus Datenbanken verlangt werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Auskunftsrecht geltend zu machen.
Eine rein allgemeine Beschreibung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspricht nicht der Definition von „Kopie“.
Die betroffene Person muss aus dem Auskunftsrecht überprüfen können, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht nur richtig sind, sondern auch rechtmäßig verarbeitet wurden.