Aktuelles

Aktuelle Bußgelder

Unzulässige Verarbeitung sensibler Daten im Beschäftigungsverhältnis
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz verhängte gegen den Wohnungskonzern Deutsche Wohnen vier Bußgelder in der Höhe von insgesamt 215.000 €.
Das Unternehmen hatte eine tabellarische Übersicht über alle Mitarbeiter in der Probezeit erstellt. Darunter befand sich auch eine Spalte mit dem Kriterium „Mögliche Weiterbeschäftigung“. Dort konnte von mehreren Personen eine Eintragung vorgenommen werden; u.a. wurde dort offen „kritisch“ oder „sehr kritisch“ eingetragen. Zur Begründung wurde dabei beispielsweise die Inanspruchnahme einer Psychotherapie oder das Interesse an der Gründung eines Betriebsrates angeführt. Solche Informationen sind zur Beurteilung einer Weiterbeschäftigung unzulässig. Lediglich das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter, welche unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen, dürfen als Kriterien herangezogen werden. Ein Bußgeld gab es zudem für die mangelhafte Beteiligung des Datenschutzbeauftragten bei der Erstellung einer solchen Liste und die fehlende Eintragung dieser Verarbeitung in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie für eine verspätete Meldung einer Datenschutzverletzung.

Unzureichende Anonymisierung
In Italien wurde ein Bußgeld in Höhe von 18.000 € verhängt, weil der Veranstalter einer medizinischen Fortbildung Unterlagen mit personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihres verstorbenen Sohnes ohne ausreichende Anonymisierung an die Teilnehmer weitergeleitet hatte. Einige Dokumente wurden später von Dritten im Internet veröffentlicht.

Weitergabe von Daten an Ehefrau
In Griechenland wurde ein Bußgeld in Höhe von 60.000 € an eine Bank verhängt, weil diese Daten über mittels der Kreditkarte getätigte Transaktionen eines Kunden an dessen Ehefrau weitergegeben hatte. Die Ehefrau ist ebenfalls Kunde der Bank; es lag jedoch keine Einwilligung für die Weitergabe der Daten an die Ehefrau vor. Die Datenschutzverletzung wurde von der Bank unzureichend intern untersucht und gemeldet.

Offenlegung von E-Mails
Das Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs erhielt ein Bußgeld i.H.v. 407.190 € für die Offenlegung von E-Mails.
Die Abteilung für die Umsiedlung von afghanischen Ortskräften des britischen Militärs sendete eine E-Mail an 265 afghanische Staatsangehörige, die für eine Ausreise aus Afghanistan in Frage kamen. Bei der Versendung der E-Mails wurde nicht die BCC-Funktion verwendet, sodass alle Empfänger offengelegt wurden. In 55 Fällen waren auch Portraits als Thumbnails (verkleinertes Vorschaubild) sichtbar. Diese Datenschutzverletzung kann lebensgefährliche Folgen für die Ortskräfte haben, sollten bspw. die Taliban die E-Mail sehen.
Während ihrer Untersuchung stellte die britische ICO fest, dass es zu zwei weiteren solcher Datenpannen kam, wobei im ersten Fall 13 und im zweiten Fall 55 E-Mail-Adressen offengelegt wurden. Insgesamt sind 265 Personen betroffen.
Das ursprünglich angesetzte Bußgeld von 1 Mio. Pfund (ca. 1 Mio EUR) wurde aufgrund der ergriffenen Maßnahmen reduziert. Auch die Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen, unter denen die betroffene Abteilung des Verteidigungsministeriums arbeitet, hat zur Reduzierung des Bußgeldes beigetragen.

Sabrina Moll

LL.M., betriebswirtschaftliches und rechtswissenschaftliches Wissen und Erfahrung in der Umsetzung von Datenschutz in Unternehmensprozessen. Die Wirtschaftsjuristin berät Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen in Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor.
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