Verantwortliche haften auch für Fehlverhalten des Auftragsverarbeiters.
Bei einer Auftragsverarbeitung erhält ein Dritter den Auftrag, personenbezogene Daten nach genauen Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter kann dabei als ”verlängerter Arm“ verstanden werden. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch Auftragsverarbeiter verarbeitet, ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz - insbesondere der DSGVO - verantwortlich. Es ist nicht nur erforderlich vor der Auftragsvergabe eine Prüfung der Geeignetheit des Auftragsverarbeiters vorzunehmen und in einem Vertrag festzulegen, dass Überprüfungen stattfinden dürfen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters sind im Laufe der Geschäftsbeziehung tatsächlich regelmäßig zu prüfen.