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Datenschutzhinweise richtig erteilen

Verantwortliche (z.B. Unternehmen) im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind verpflichtet betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (z.B. bei dem Besuch einer Webseite) zu informieren.

Viele Unternehmen lassen sich die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise aktiv bestätigen. Diese Vorgehensweise ist nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich um eine Bringschuld seitens des Verantwortlichen. Es muss der betroffenen Person ermöglicht werden, Kenntnis über die Verarbeitung ihrer Daten zu erlangen, z.B. sollten die Datenschutzhinweise eines Webseitenbetreibers als solche deutlich gekennzeichnet sein und von jeder Unterseite leicht auffindbar und zugänglich sein. Für die Transparenz der Hinweise ist es wichtig, dass diese bereits eine eindeutige Bezeichnung erhalten, z.B. „Datenschutzinformation“ oder „Datenschutzhinweise“. Keine treffende Bezeichnung stellt z.B. die Begrifflichkeit „Datenschutzrichtlinie“ dar. Ein Verweis in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend. Die AGB ersetzen keine Datenschutzinformationen. Auch sollten die Datenschutzinformationen nicht mit den AGB und/oder Nutzungsbedingungen gemischt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsgebiete. So unterliegen die AGB möglicherweise einer sog. AGB-Kontrolle.

Benötigen Sie Unterstützung beim Thema Datenschutzhinweise richtig zu erteilen? Dann melden Sie sich gern bei unserem ds²-Team. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Karsten Steinkühler

Dipl.-Ing., langjährige Erfahrung als Trainer und Dozent im IT-Bereich, Datenschutzbeauftragter in KMU und Berater im Bereich Informationssicherheit.
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