Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 wurden weitreichende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) beschlossen.
Der Wortlaut „Patientenakte“ wird in sämtlichen Vorschriften des BGB und SGB V durch „Behandlungsakte“ ersetzt um klarzustellen, dass die Vorschriften alle Behandler und nicht nur Ärzte betreffen.
Die Vorschrift § 630 g BGB zur „Einsichtnahme in die Behandlungsakte“ wurde darüber hinaus vom deutschen Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst.
Die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie der Behandlungsakte wurde im Gesetz aufgenommen, da das nationale Recht bisher eine Abweichung von der DSGVO vorsah.
Der neue 630g Abs. 4 S. 3 BGB erweitert darüber hinaus die Ausnahme von der Einsichtnahme aufgrund therapeutischer Gründe jetzt auch ausdrücklich auf Auskunftsansprüche und Informationspflichten nach DSGVO.
Das bedeutet, wenn therapeutische Gründe einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehen, muss der Behandler bzw. der Verantwortliche sie nicht erteilen. Die Ablehnung ist zu begründen.