Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hat gemeinsam mit sechs weiteren Datenschutzaufsichtsbehörden eine Handreichung zum Umgang mit der Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft („DPA“) für den Einsatz von „Microsoft 365“ erarbeitet.

Die vorgegebene Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft entspricht in Ihrer derzeitigen Form nicht den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Die von den Aufsichtsbehörden erarbeitete Handreichung soll den datenschutzechtlich Verantwortlichen helfen, die Problemfelder zu erkennen und auf vertragliche Änderungen hinzuwirken.

Die Handreichung kann hier abgerufen werden: https://www.lfd.niedersachsen.de/download/199434

KI-Anwendungen wie Chatbots haben Einzug in Unternehmen gehalten. Der datenschutzrechtliche Umgang mit der KI war bislang ungeklärt. Nun hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: DSK) eine Orientierungshilfe zum Thema „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ herausgegeben.

Mit der Orientierungshilfe legt die DSK datenschutzrechtliche Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

Die Orientierungshilfe richtet sich an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen und mittelbar auch an Entwickler, Hersteller und Anbieter von KI-Systemen. Sie gibt nun die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden an den Einsatz von KI im Unternehmen vor.

Die Orientierungshilfe finden Sie unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html.

EuGH Urteil vom 05.12.2023

Um beurteilen zu können, ob die juristische Person „Deutsche Wohnen SE“ ein Bußgeld in Höhe von 14 Mio. EUR zahlen muss, hat sich das Kammergericht Berlin im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit zwei Fragen an den EuGH gewandt. Die Deutsche Wohnen SE hatte trotz mehrfacher Aufforderung einer Aufsichtsbehörde die entsprechenden Mieterdaten nicht gelöscht. Gemäß Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO soll bei der Verhängung von Bußgeldern unter anderem der Aspekt des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit berücksichtigt werden. Fraglich war zum einen, ob ein Bußgeld auch verhängt werden darf, wenn trotz des Fehlens von Vorsatz/Fahrlässigkeit andere Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 2 DSGVO vorliegen, was der EuGH mit dem Urteil vom 05.12.2023 (C-807/21) verneinte. Es muss ein schuldhafter Verstoß vorliegen, damit eine Geldbuße von der Aufsichtsbehörde verhängt werden darf.           
Zum anderen war fraglich, ob für die Sanktionierung einer juristischen Person der Umweg über das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWig) gegangen werden muss oder ob diese auch direkt über die DSGVO sanktioniert werden können. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO können sowohl natürliche als auch juristische Personen Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne sein. Entsprechend sind in Bezug auf Art. 83 Abs. 3 DSGVO bei „Verstößen von Verantwortlichen“ auch die Verstöße von juristischen Personen mitinbegriffen. Der Verantwortliche, der eine juristische Personen sein kann, kann demnach nicht nur für Verstöße von Unternehmensvertretern, Leitungspersonal, Geschäftsführern und Auftragsverarbeitern sondern auch direkt für Verstöße von jedem Mitarbeiter sanktioniert werden. Es kommt bei der Verhängung von Bußgeldern nicht darauf an, dass Leitungspersonal von entsprechenden Verstößen Kenntnis hatte.

Aus Deutschland

Ein beachtliches Bußgeld von fast einer halben Million Euro musste ein Finanzunternehmen aus Deutschland im September wegen Verstößen gegen die Rechte betroffener Kunden bei automatisierten Entscheidungen verhängt.  

Das Kreditunternehmen hatte mehrere Kreditanfragen trotz eigentlich guter Bonität der Antragsteller mittels automatisierter Entscheidungen abgelehnt. Als diese daraufhin Informations- und Auskunftsanfragen stellten, reagierte das Unternehmen nicht ausreichend auf die Anfragen.

Die Entscheidungen wurden auf der Grundlage von Algorithmen und ohne menschliche Überprüfung herbeigeführt.

Automatisierte Entscheidungen, die auf der Grundlage von Algorithmen und ohne menschliches Eingreifen maschinell getroffen werden, sind mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden. Dies löst sowohl höhere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit, als auch zusätzliche Informationspflichten aus. Darüber hinaus verschafft der Umstand den betroffenen Personen umfangreichere Auskunftsrechte.

Gegen ein Handelsunternehmen wurde im selben Monat ein Bußgeld in Höhe von 195.000 € wegen nicht fristgerechter Erfüllung von Betroffenenrechten verhängt.

Aus den Nachbarländern

Die zypriotische Datenschutzbehörde hat aufgrund einer Beschwerde einer Privatperson gehandelt und eine Kreditagentur wegen eines fehlenden Löschkonzeptes sanktioniert.

Der Beschwerdeführer erfuhr nach einem abgelehnten Kreditantrag, dass die Agentur einen älteren, ebenfalls abgelehnten Antrag mehr als sechs Monate lang gespeichert hatte und diesen unrechtmäßig bei der Ablehnung des neuen Antrags berücksichtigt wurde.

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Datenschutzmaßnahmen der Agentur nur auf dem Papier existierten, aber nie umgesetzt wurden. Die Agentur wurde zudem angewiesen, die Daten zu löschen.

Eine finnische Bank wurde sanktioniert, weil während einer technischen Änderung eine Störung auftrat, bei der Dritte auf persönliche Daten zugreifen und Transaktionen im Namen anderer Kunden ausführen konnten.

Bei der Untersuchung stellte die Behörde fest, dass Mängel bei der Planung, Umsetzung und Prüfung der technischen Änderungen vorlagen. Die Funktion des Dienstes wurde nicht ausreichend getestet. 

Wegen schneller Umsetzung von Abhilfemaßnahmen durch die Bank, fiel das Bußgeld geringer aus.

23.10.2023

Das weitverbreitete Betriebssystem Windows sendet in den Grundeinstellungen diverse Daten über die Benutzer und die genutzten Geräte an den Hersteller Microsoft.

Bei der Übermittlung von Telemetriedaten handelt es sich um eine eigene Verarbeitung personenbezogener Daten, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und bei der die Grundsätze des Datenschutzes („privacy-by-design“, „privacy-by-default“, Informationspflichten etc.) einzuhalten sind. Das Abstellen der Übermittlung und der damit einhergehenden Vereinfachungen hinsichtlich des Datenschutzes kann daher von großem Interesse sein. Zumal die Erfüllung der Rechenschaftspflicht recht anspruchsvoll werden kann.

Um die Übermittlung von Telemetriedaten durch geeignete Einstellungen größtmöglich zu unterbinden, hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine mit Screenshots angereicherte Handreichung herausgegeben:

https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki50.pdf

Wir empfehlen, möglichst weitgehende Einschränkungen bezüglich der Telemetriedaten umzusetzen und die Handreichung als sinnvolle Hilfe zu nutzen.

21.08.2023

Wie wird meine Website genutzt? Werden bestimmte Inhalte überhaupt vom Nutzer wahrgenommen? Wie lange bleibt der Nutzer auf meiner Website? Für die Beantwortung dieser und anderer Fragen können Websitebetreiber verschiedene Tools, darunter auch Google Analytics, einsetzen. Der Betreiber kann mit Hilfe des Google Analyse-Tools vorab die gewünschten Einstellungen zur Erhebung der Daten konfigurieren. Anschließend kann er die Nutzerdaten nach bestimmten Parametern auswerten.        

Seit dem 01.07.2023 löst „Google Analytics 4“ (GA4) das alte Webanalyse-Tool „Universal Analytics“ (GA3) ab. Am 01.01.2024 läuft die Übergangsfrist aus, in der Sie weiterhin auf alte Daten zugreifen können.

Mit dem Nachfolger GA4 stellt Google wesentliche Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes in Aussicht:

- Anonymisierung: Die IP-Adressen der Website-Nutzer werden nur noch für die Geo-Lokalisierung genutzt und anschließend anonymisiert.

- Google Signal: Die Zuordnung der erhobenen Daten zu einem Google-Konto kann unterbunden werden indem Google Signals deaktiviert wird.

- Datenverarbeitung: Die Daten von Betroffenen mit Endgeräten in der EU werden fortan auf innereuropäischen Servern verarbeitet und gespeichert.

- Geo- und Gerätedaten: GA4 ermöglicht es vorab die Einstellungen bezüglich der Genauigkeit von Geo- und Gerätedaten zu konfigurieren.

Diese Verbesserungen reichen allerdings nicht aus, um DSGVO-konform zu sein. Eine Anonymisierung der Daten, wie es Google Analytics 4 vorsieht, ist nach der Lokalisierung zu spät. Und auch obwohl die Daten nun auf Servern in Europa verarbeitet werden, verhindert dies den Zugriff der US-Behörden nicht gänzlich.

Desweiteren sind datenschutzkonforme Einwilligungen von Nutzern einzuholen, da Google Analytics standardmmäßig Cookies für das Tracking nutzt sowie KI einsetzt um nutzertypisches Verhalten zu erkennen und zusammenzuführen. Daneben sind weitere Maßnahmen durchzuführen damit Ihr Unternehmen Google Analtyics 4 datenschutzkonform nutzen kann.

ds² hilft Ihnen bei diesem Thema gerne weiter!

2020ff. by ds² Unternehmensberatung GmbH & Co. KG.

05.06.2023

Im Urteil C-300/21 wurden dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob ein
bloßer Verstoß gegen die DSGVO ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen und ob ein dadurch entstandener immaterieller Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss. Des Weiteren sollte geklärt werden, welche unionsrechtlichen Vorgaben für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes bestehen.
Der EuGH urteilte, dass für einen Schadenersatzanspruch drei kumulative Voraussetzungen vorliegen müssen:

  1. Ein Verstoß gegen die DSGVO
  2. Ein materieller oder immaterieller Schaden aus dem Verstoß
  3. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß
    Der EuGH kommt damit also zu dem Ergebnis, dass allein ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO noch keinen Schadensersatzanspruch begründet. Es muss durch diesen Verstoß auch zu einem materiellen oder immateriellen Schaden für die betroffenen Person gekommen sein. Das ein solcher Schaden vorliegt, ist durch die betroffene Person nachzuweisen.
    Es ist für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches aber nicht notwendig, dass ein Schaden erheblich ist. Es genügt bereits, dass überhaupt ein Schaden vorliegt.
    Für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Sie müssen Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes festlegen.

05.06.2023

Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs 3. DSGVO das Recht, eine kostenlose Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.

Im nun veröffentlichten Urteil des EuGH (Rechtssache C-487/21) hatte dieser geklärt, dass das Recht, eine „Kopie“ zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originaltreue und verständliche Reproduktion aller über sie gespeicherten personenbezogenen Daten übermittelt werden muss.

Dies impliziert Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten. Es kann aber auch ein Auszug aus Datenbanken verlangt werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Auskunftsrecht geltend zu machen.

Eine rein allgemeine Beschreibung der personenbezogenen Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspricht nicht der Definition von „Kopie“.

Die betroffene Person muss aus dem Auskunftsrecht überprüfen können, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht nur richtig sind, sondern auch rechtmäßig verarbeitet wurden.

Datenschutz hat es zu keiner Zeit leicht gehabt. Den Befürwortern ging es nie weit genug, die Gegner fühlten sich in ihrer Arbeit stets eingeschränkt. Statt für Akzeptanz zu werben, wurde mit Strafen gedroht. Ein wahrhaft schlechter Start. Wir von ds² werden weiter daran arbeiten, das Positive und die Vorteile des Datenschutzes aufzuzeigen.

Das scheint nur auf den ersten Blick so. Die Vorschriften des Datenschutzrechts greifen in vielfacher Hinsicht verzahnt ineinander. So kann die Rechtmäßigkeit von Verarbeitungen immer nur ganzheitlich betrachtet erreicht werden. Wie bei vielen anderen Rechtsgebieten auch ist aber noch nicht jede strittige Frage durch die Rechtsprechung beantwortet, geschweige denn durch Kommentare ausdiskutiert. Zudem wurden die Regelungen aller EU-Mitgliedsstaaten zusammengefasst, da ist es zu erwarten, dass sich dies in der Praxis erst etablieren muss.

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