Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden von Betroffenen und Medienvertretern aus ganz Deutschland hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) die Parkraumüberwachung eines entsprechenden Überwachungsnternehmens (Verantwortlicher) überprüft. Dazu musste der Verantwortliche alle Fragen der Behörde zum Verständnis relevanter technischer und tatsächlicher Prozesse beantworten. Der Verantwortliche beantwortete die gestellten Fragen jedoch nicht zufriedenstellend, weshalb eine Prüfung aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der Funktionsweise des Parkraumüberwachungssystems vorerst nicht möglich war. Das Unternehmen wurde deshalb zunächst wegen Verstoßes gegen die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) zu einer beabsichtigten Untersagung er Überwachung aufgrund fehlender Überprüfbarkeit angehört, sowie hinsichtlich der unterbliebenen angemessenen Mitwirkung gemäß Art. 31 DSGVO bis zur vollständigen Offenlegung der Funktionsweise des Systems ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hat gemeinsam mit sechs weiteren Datenschutzaufsichtsbehörden eine Handreichung zum Umgang mit der Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft („DPA“) für den Einsatz von „Microsoft 365“ erarbeitet.

Die vorgegebene Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft entspricht in Ihrer derzeitigen Form nicht den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Die von den Aufsichtsbehörden erarbeitete Handreichung soll den datenschutzechtlich Verantwortlichen helfen, die Problemfelder zu erkennen und auf vertragliche Änderungen hinzuwirken.

Die Handreichung kann hier abgerufen werden: https://www.lfd.niedersachsen.de/download/199434

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