Wenn Verantwortliche in Krankenhäusern, Arztpraxen oder auch ambulanten medizinischen Einrichtungen wie einer Psycho- oder Logopädie Videoüberwachungsanlagen betreiben möchten ist dies nur erlaubt, wenn die Videoüberwachung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht schwerer wiegen.
Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn keine milderen Maßnahmen ergriffen werden können und wenn der Verantwortliche belegen kann, dass ein Szenario, welches mit der Videoüberwachung verhindert werden soll, bereits vorher einmal eingetreten ist.
Auch das Anbringen von Hinweisschildern auf eine Videoüberwachung allein führt nicht dazu, dass eine illegale Videoüberwachung legal wird.
Videoüberwachungen in medizinischen Einrichtungen können nur im besonderen Ausnahmefall erfolgen- Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine besonders hohe, über dem allgemeinen Lebensrisiko liegende Gefahr für die Begehung von Straftaten besteht und alle milderen Mittel vorher ausgeschöpft wurden (z.B.. Schließfächer, manuell zu betätigende Türöffner für die Praxis,).
Werden Mitarbeiterbereiche bewacht gelten zudem nochmal besondere Vorschriften. Eine dauerhafte Videoüberwachung der Arbeitsplätze oder Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten, ist generell unzulässig. Ebenso eine Videoüberwachung zum Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle. Eine Vorbeugung von Straftaten durch Beschäftigte darf auch nicht durch eine Videoüberwachung erfolgen. Dies bedarf eines konkreten Anhaltspunktes und darf nur zeitlich und personenbegrenzt erfolgen, wenn gleich effektiven Maßnahmen zuvor erfolglos eingesetzt wurden und eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen durchgeführt wurde.