Videoüberwachung bedeutet, dass mithilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten (Bild- und/oder Audiodaten) verarbeitet werden. Hierunter fallen auch Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen oder Tür- und Klingelkameras. Nicht entscheidend ist, ob die Kamera fest montiert, veränderbar (sprich mit Schwenk-, Neig- oder Zoomfunktion) oder mobil einsetzbar ist, sondern nur der Überwachungszweck.
Eine Verarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts liegt auch dann vor, wenn „nur“ Livebilder (Monitoring bzw. Echtzeitüberwachungen) erfasst werden. Weitere Verarbeitungstätigkeiten sind das Speichern (Videoaufzeichnung) und die Verwendung in Form der Sichtung, Ausdruck oder Weitergabe an Dritte.
Das Schwärzen und Verpixeln von Bildmaterial reicht nicht als Anonymisierung aus, wenn das Unkenntlichmachen im Nachhinein wieder aufgehoben werden kann. Eine Verarbeitung liegt auch dann vor, wenn die Aufnahmen ungesehen gelöscht werden oder nur im Bedarfs- bzw. Alarmfall aufgezeichnet wird.
Bei der Verwendung von Kameraatrappen oder Kameras, die nicht in Betrieb genommen werden, sind die Datenschutzvorschriften nicht anzuwenden. Laut Aufsichtsbehörde Sachsen sind nicht die technischen Möglichkeiten ausschlaggebend, sondern nur, ob eine Videokamera tatsächlich in Betrieb ist oder nicht. Zivilrechtlich können allerdings dennoch Ansprüche auf sie zukommen.
Als Rechtsgrundlage kommt regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO in Betracht. Videoüberwachungen lassen sich regelmäßig nicht auf Einwilligungen stützen, da die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung zu diesem Zweck praktisch nicht erfüllt werden können. Demzufolge muss der Betreiber der Videokamera ein berechtigtes Interesse an den einzelnen Verarbeitungen vorweisen. Die Videoüberwachung muss für die Zweckerreichung erforderlich sein und die Interessen der betroffenen Personen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) nicht überwiegen. In jedem Fall sind wirksame Alternativen zu prüfen, wie herkömmliche Alarmanlagen oder der Einbau von einbruchssicheren Fenstern und wie der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener möglichst wenig intensiv erfolgen kann.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Bereiche in denen Menschen kommunizieren, essen, trinken und sich erholen keine Videoüberwachung erfolgen darf. Ebenso wenig in Räumen, wo Beobachtungen die Intimsphäre berühren würden. Auch Aufzeichnungen zum Zweck einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig.
Betroffene können in zwei Schritten informiert werden. Im ersten Schritt mit den wichtigsten Informationen mit einem auf Augenhöhe angebrachten Hinweisschild und im zweiten Schritt mit allen Informationen an geeigneter, gut zugänglicher Stelle. Die Speicherdauer beträgt maximal 72 Stunden.
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Aufzeichnungen von Beschäftigten nur nach der Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG oder einer datenschutzkonformen Betriebsvereinbarung verarbeitet werden. Ausgeschlossen ist eine dauerhafte permanente Videoüberwachung.
Private Aufzeichnungen von privatem Grundstück oder der selbstbewohnten Miet- oder Eigentumswohnung fällt nur dann nicht unter die Datenschutzgrundverordnung, wenn die ausschließlich selbstgenutzt ist. Kommt beispielsweise ein bestellter Pflegedienst oder der Handwerker, hat eine Videoüberwachung schon zu unterbleiben.
Bei Videoüberwachungskameras mit Audiofunktion macht man sich regelmäßig sogar strafbar. Verfügt eine Videoüberwachungskamera über eine Audiofunktion, muss diese deaktiviert werden.