Mit dem Registrierungsprozess für ein Google-Konto verstößt Microsoft Datenschutzrecht. Es fehlt an einer freiwilligen und informierten Entscheidung und Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Web- & App-Aktivitäten, YouTube-Verlauf und personalisierte Werbung. Bei der sogenannten „Express-Personalisierung“ gibt es keine Möglichkeit die Einwilligung nicht zu erteilen. Auch bei der „manuellen Personalisierung“ kann die Nutzung personenbezogener Daten im Bereich „Personalisierte Werbung“ nicht vollständig abgewählt werden. Zudem gibt es keine transparente Auflistung der Dienste der Beklagten, in welche man einwilligen solle, ebensowenig wie eine Benennung der „Google-Websites“, „Google-Apps” oder „Google Partner“. Zudem nutzt Microsoft das sogenannte „Nudging“ um Verbraucher zu einer bestimmten Handlung hinzuleiten. Darüber hinaus wird das Wort „Personalisierung“ hier für die Zustimmung zur Datenverarbeitung verwendet. Unter Personalisierung versteht man aber im Allgemeinen etwas anderes (deceptive design pattern).
Nach Auffassung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. im Einklang mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten stehen und die In Art. 6 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 11.7.2024 — C-757/22, Rn. 49). Werden Nutzer nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert oder werden gar zu viele Daten erhoben, die für den angestrebten Zweck nicht erforderlich sind, wird gegen die Anforderungen an die Grundsätze der Datenverarbeitung verstoßen und die Rechte der Nutzer verletzt. So auch im Fall, der vor dem Landgericht Berlin II verhandelt wurde (Az. 15 O 472/22).