Erhält ein Unternehmen Briefsendungen auf denen „nur“ die Abteilung vermerkt ist, können die Briefe bedenkenlos geöffnet werden.
Wenn neben dem Firmennamen auch ein Mitarbeitername genannt ist, dient dies lediglich dazu, die interne Verteilung zu erleichtern. Eine Postsendung, die im Empfängerfeld mit dem Namen des Unternehmens und dem Namen des Mitarbeiters gekennzeichnet ist, darf vom Arbeitgeber geöffnet werden. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall darf ein solcher Brief auch direkt an die Vertretung weitergeleitet und dort geöffnet werden.
Sobald auf dem Umschlag neben dem Namen des Adressaten also zusätzlich der Hinweis „vertraulich“, „persönlich“, „privat“ oder „ausschließlich“ versehen ist, darf nur der Empfänger selbst den Brief öffnen und lesen.
Gleiches gilt für Postsendungen, die an die/den Datenschutzbeauftrage/n adressiert sind. Auch wenn die Postsendung z.B. nur den Hinweis „Datenschutz“ enthält, sollte dieser vorsichtshalber nur vom Datenschutzbeauftragen geöffnet werden.
Öffnen Sie dennoch eine solche Sendung, liegt ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis vor. In einem solchen Fall, drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen (§ 202 StGB). Verstöße gegen das Postgeheimnis können gemäß § 206 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Postgeheimnis gilt auch innerhalb unseres Unternehmens. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort.