Ab dem 15.01.2025 erhält jeder Versicherte ohne sein Zutun eine elektronische Behandlungsakte. Wer keine initiale Einrichtung der ePA möchte, muss dem widersprechen. Der Widerspruch muss gegenüber der jeweiligen Krankenkasse abgegeben werden, bei der der Patient versichert ist. Der Widerspruch kann vollumfänglich erfolgen oder einzelne Funktionen betreffen.
Die elektronische Behandlungsakte ist eine patientengeführte Akte, in der Patienten ihre gesundheitsbezogenen Daten speichern und verwalten können. Der Patient entscheidet, welche Daten in der elektronischen Behandlungsakte gespeichert und wieder gelöscht werden, und sie entscheiden, wer Zugriff auf welche Daten erhält. Darüber hinaus können Versicherte eigene Dokumente und Daten einstellen. Die elektronische Behandlungsakte ermöglicht den Austausch von Daten des Patienten zwischen den an seiner Behandlung beteiligten Leistungserbringern.
Zugriff auf die Akte kann der Versicherte durch das Einstecken seiner Gesundheitskarte im eHealth-Kartenterminal des Leistungserbringers, über die App der jeweiligen Krankenkasse oder mittels GesundheitsID erteilen.
Datenschutzrechtlich ist an der elektronischen Behandlungsakte zu kritisieren, dass keine aktive Einwilligung in die Erstellung und Verwendung erfolgen muss, wie es die Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich fordert. Um Zugriffsmöglichkeiten auf die Akte einzuschränken, müssen Versicherte eine App nutzen. Alternativ können sich Versicherte an die Ombudsstelle bei der Krankenkasse werden, was viel aufwändiger ist. Dem Einstellen von Behandlungsdaten müssen Versicherte dann zudem wiederum gegenüber den behandelnden Ärzt*innen oder anderen Gesundheitsdienstleistern widersprechen. Die elektronische Behandlungsakte birgt ein erhöhtes Risiko für die besonders schützenswerten Gesundheitsdaten. Der Zugang zu diesen Daten liegt im Interesse diverser Angreifer. Die Telematikinfrastruktur, die von der gematik GmbH betrieben wird, weist laut Sicherheitsexperten noch gravierende Schwachstellen auf.
Update: Aufgrund einer Gesetzesänderung die am 06.02.2026 in Kraft tritt, heißt die "elektronische Patientenakte" fortan "elektronische Behandlungsakte".