Aktuelles

Änderung des Widerrufsrechts für Online-Händler

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 wurden weitreichende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen.

Für Online-Händler ist damit insbesondere die Änderung des § 356a BGB relevant.

Die Vorschrift namens „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ besagt dass bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, der Unternehmer folgendes sicherzustellen hat:

  • der Verbraucher kann auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben
  • Die Widerrufsfunktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet
  • Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein
  • In oder mit der Widerrufserklärung müssen ohne Weiteres die in Absatz 2 benannten Informationen enthalten bzw. bestätigt werden
  • Die Widerrufsfunktion muss ermöglichen die Widerrufserklärung an den Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln
  • Die Bestätigungsfunktion muss mit der Angabe „Widerruf bestätigen“ oder mit einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein
  • Die Eingangsbestätigung (mit dem Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs) muss auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich an den Verbraucher übermittelt werden.

Sabrina Moll

LL.M., betriebswirtschaftliches und rechtswissenschaftliches Wissen und Erfahrung in der Umsetzung von Datenschutz in Unternehmensprozessen. Die Wirtschaftsjuristin berät Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen in Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor.
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