Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 wurden weitreichende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen.
Für Online-Händler ist damit insbesondere die Änderung des § 356a BGB relevant.
Die Vorschrift namens „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ besagt dass bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, der Unternehmer folgendes sicherzustellen hat:
- der Verbraucher kann auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben
- Die Widerrufsfunktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet
- Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein
- In oder mit der Widerrufserklärung müssen ohne Weiteres die in Absatz 2 benannten Informationen enthalten bzw. bestätigt werden
- Die Widerrufsfunktion muss ermöglichen die Widerrufserklärung an den Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln
- Die Bestätigungsfunktion muss mit der Angabe „Widerruf bestätigen“ oder mit einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein
- Die Eingangsbestätigung (mit dem Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs) muss auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich an den Verbraucher übermittelt werden.