Der EuGH musste im Urteil klären, ob die DSGVO und welche Norm genau einen Anspruch darauf verleiht, dass der Verantwortliche eine Wiederholung dieser Verarbeitung unterlässt. Zweitens wollte das Gericht wissen, ob wie im deutschen Recht eine Wiederholungsgefahr vorliegen muss und anhand welcher Merkmale ein „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO festgestellt werden kann, sowie ob der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist.
Der EuGH entschied, dass die DSGVO keine eigene Bestimmung enthält, die dem Betroffenen ein Recht einräumt präventiv gegen rechtswidrige Verarbeitungen vorzugehen. Es dürfen die nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfe genutzt werden (in DE: §§ 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB).
Es wurde erneut entschieden, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Es müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt werden, um den Anspruch zu begründen. Negative Gefühle wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst“, die es als „allgemeines Lebensrisiko“ einstuft, können jedoch ausreichen, um das Vorliegen eines „immateriellen Schadens“ zu begründen. Vorausgesetzt es wird ordnungsgemäß nachgewiesen, dass solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die DSGVO empfindunden wurden.
Der Grad des Verschuldens des Schädigers spielt für die Höhe der Entschädigung des immateriellen Schadens jedoch keine Rolle (Entschädigung soll Ausgleichsfunktion statt Abschreckungs- oder Schadensfunktion haben). Die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen dürfen nicht berücksichtigt werden dürfen